Nachbarrecht

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  • Ihre Geschäfte
wieder ins Gleichgewicht

In der Nachbarschaft treffen häufig unterschiedliche Interessen der Nachbarn aufeinander.

Ausgangspunkt ist § 903 BGB. Hiernach kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Einschränkung des letzten Halbsatzes ebnet den Weg für den Gesetzgeber, nachbarrechtliche Regelungen zu schaffen, von denen das BGB und die Nachbarrechtsgesetze der Länder reichlich Gebrauch machen.

Diese Rechtsnormen regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben und sollen sicherstellen, dass jeder Nachbar sein Verhalten am Nachbarrecht ausrichtet. Das grundsätzliche Recht des Grundstückseigentümers, mit seinen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nach Belieben zu verfahren und jeden Nachbarn oder Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, wird mit Rücksicht auf die benachbarte Lage und die hieraus resultierenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen eingeschränkt.

Der Bundesgerichtshof sieht ein besonderes nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis bei Streitigkeiten zwischen den Nachbarn, so dass zwar kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn besteht, jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet werden kann.

Über diese zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB hinaus befassen sich auch andere Rechtsgebiete mit dem Nachbarrecht, insbesondere das öffentliche Recht, so bspw. im Baugesetzbuch, den Landesbauordnungen und der Verwaltungsgerichtsordnung.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte sowohl gegenüber Ihren Nachbarn als auch den Behörden durchzusetzen.

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